5D_13/2026 — Prozesskostenvorschuss (Eheschutz)
Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Prozesskostenvorschuss (Eheschutz)
Im Eheschutzverfahren kann die klagende Partei vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn sie nicht über genügend eigene Mittel verfügt. Das Obergericht Thurgau hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Fr. 15'000.– abgewiesen, weil sie über monatliche Einkünfte von Fr. 7'400.– verfüge (Unterhalt sowie Mietzinsansprüche), die ihren prozessualen Bedarf von Fr. 4'464.– deutlich übersteigen, weshalb keine Prozessarmut vorliege.
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegt und es sich um eine Eheschutzsache handelt, war ohnehin nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig. Die Beschwerdeführerin vermochte die strengen Anforderungen des Rügeprinzips nicht zu erfüllen: Das Argument, die Anrechnung nicht vollständig erhaltener Mietzinse sei widersprüchlich, scheiterte daran, dass sie ihren durchsetzbaren Anspruch darauf nie bestritten hatte. Hinweise auf Schulden und psychische Erkrankungen blieben appellatorisch und ohne Bezug zur Frage der Prozessarmut.
Der Entscheid bestätigt die hohen Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Familienrecht: Wer lediglich die vorinstanzliche Beweiswürdigung wiederholt, ohne konkret und detailliert eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen, scheitert am Eintreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der konkreten Umstände verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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