5D_11/2026 — Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)

Bundesgericht tritt auf querulatorische Beschwerde gegen Entschädigungsfestsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht ein.

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)

Dossiernummer 5D_11/2026
Entscheiddatum 13.04.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht kann auf Beschwerden, die offenkundig querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich sind, im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht eintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall focht der Beschwerdeführer die Festsetzung der Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Berufungsverfahren eines Scheidungsurteils an, indem er pauschal alle Juristen als beauftragte Pädophile bezeichnete, seinen eigenen Anwalt eines Straftatbestands bezichtigte und sämtliche Gerichte als unzulässige parteiische Ausnahmegerichte qualifizierte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe offenkundig querulatorisch und rechtsmissbräuchlich ist. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid erging durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren.

Das Urteil illustriert die Anwendung des prozessualen Instruments zur Abwehr offensichtlich missbräuchlicher Beschwerden und schützt sowohl die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichts als auch die betroffenen Dritten vor haltlosen öffentlichen Anschuldigungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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