5D_10/2026 — Kosten (Kindesschutzmassnahmen)
Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde gegen Kostenauferlegung in Kindesschutzverfahren mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Kosten (Kindesschutzmassnahmen)
Im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen wurde dem geschiedenen Vater nach erfolgloser Beschwerde gegen einen KESB-Entscheid die Prozesskosten auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Dagegen gelangte er ans Bundesgericht und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, da er mittellos sei und seine Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei.
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht wurde. Es trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den strengen Anforderungen des Rügeprinzips nicht genügte: Er legte nicht konkret dar, inwiefern das Obergericht mit der Verneinung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die abstrakte Behauptung, seine Beschwerde habe sich auf Beweise und rechtliche Argumente gestützt, reicht dafür nicht aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.
Der Entscheid verdeutlicht die hohen formellen Anforderungen an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Wer eine Verfassungsverletzung rügt, muss sich detailliert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise aufzeigen, welches verfassungsmässige Recht in welcher Weise verletzt wurde. Pauschale Behauptungen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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