5A_998/2025 — divorce, compétence internationale (art. 60 LDIP)

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil dem Ehemann ein Scheidungsverfahren am Wohnsitz Singapur zumutbar war und der Schweizer Heimatgerichtsstand nach Art. 60 IPRG nicht greift.

divorce, compétence internationale (art. 60 LDIP)

Dossiernummer 5A_998/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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Art. 60 IPRG gewährt Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland ein subsidiäres Heimatstandsgericht für Scheidungsklagen, wenn die Klage am ausländischen Wohnsitz unmöglich oder unzumutbar ist. Der in Singapur domizilierte Schweizer Ehemann hatte 2018 in Lausanne Scheidungsklage eingereicht und sich dabei auf seinen Heimatgerichtsstand berufen, weil der Wohnsitz der moldauischen Ehefrau unbekannt war und er geltend machte, eine Klage in Singapur sei unzumutbar.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Waadtländer Appellationskammer, welche die Klage mangels Zuständigkeit für unzulässig erklärt hatte. Es hielt fest, dass das singapurische Recht (Women’s Charter) eine Scheidung nach dreijähriger Trennung mit Zustimmung der Gegenpartei erlaubt. Da die Ehefrau vor den Schweizer Gerichten dem Scheidungsprinzip zugestimmt hatte und kein Beweis erbracht wurde, dass diese Zustimmung in Singapur nicht hätte gelten können, war eine Klage dort zumutbar. Der Ehemann hatte auch nicht dargetan, dass die unbekannte Adresse der Ehefrau nach singapurischem Prozessrecht zu unüberwindbaren Zustellungsproblemen geführt hätte.

Der Entscheid bekräftigt, dass der Heimatgerichtsstand nach Art. 60 IPRG eng auszulegen ist und die klagende Partei konkret nachweisen muss, weshalb eine Klage am Wohnsitzgericht unmöglich oder unzumutbar ist. Abstrakte Unsicherheiten oder hypothetische Schwierigkeiten genügen nicht; erforderlich ist ein substantiierter Beweis unter Berufung auf das konkrete ausländische Verfahrensrecht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.