5A_98/2026 — Konkurseröffnung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Konkurseröffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.
Konkurseröffnung
Nach Art. 62 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen und bei Nichtbezahlung androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Die A.________ AG in Liquidation hatte gegen die vom Kantonsgericht Luzern bestätigte Konkurseröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben, jedoch weder die ursprüngliche Frist noch die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– eingehalten. Beide Verfügungen galten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin die eingeschriebenen Sendungen nicht abgeholt hatte.
Der Abteilungspräsident trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.–.
Der Entscheid illustriert die prozessuale Obliegenheit von Parteien, eingeschriebene Gerichtssendungen abzuholen, und die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht durch das Bundesgericht auch in Konkursverfahren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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