5A_97/2026 — Vorladung zur Pfändung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Pfändungsvorladung nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat.
Vorladung zur Pfändung
Nach Art. 62 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht bei Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses androhungsgemäss auf ein Rechtsmittel nicht eintreten. Im vorliegenden Fall betrieb die B.________ AG den Beschwerdeführer für ausstehende Krankenkassenprämien; das Betreibungsamt Kriens lud ihn zur Pfändung vor. Der Beschwerdeführer focht die Vorladung durch alle kantonalen Instanzen an, unterlag jedoch stets. Vor Bundesgericht wurde ihm nach Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– bis zum 2. März 2026 angesetzt, die er ungenutzt verstreichen liess.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.–. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen wurden damit gegenstandslos.
Der Entscheid illustriert die prozessuale Obliegenheit zur fristgerechten Kostenvorschusszahlung und die konsequente Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: Bei Nichtleistung des Vorschusses tritt das Bundesgericht ohne materielle Prüfung nicht auf die Beschwerde ein, was in Betreibungssachen trotz des beschleunigten Charakters des Verfahrens uneingeschränkt gilt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitationsnetzwerk
Keine Zitationsverweise erfasst.