5A_939/2025 — Eheschutzmassnahmen (Ermächtigung zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbe
Beschwerderückzug nach Grundbucheintrag des Sohnes: Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- gehen zu Lasten des Ehemanns, Parteientschädigung auf Fr. 500.-- reduziert.
Eheschutzmassnahmen (Ermächtigung zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Zuweisung der Wohnung)
Im Eheschutzverfahren hatte die Ehefrau die Ermächtigung erhalten, ihr im Alleineigentum stehendes landwirtschaftliches Gewerbe ohne Zustimmung des Ehemanns an den gemeinsamen Sohn zu verkaufen. Der Ehemann bestritt vor Bundesgericht diesen Entscheid und beantragte aufschiebende Wirkung, scheiterte damit jedoch bereits im November 2025. Nachdem der Sohn im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen war, zog der Ehemann die Beschwerde zurück und verlangte, der Ehefrau seien die Kosten aufzuerlegen, da sie den Erledigungsgrund veranlasst habe.
Das Bundesgericht wies dieses Ansinnen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.– an die Beschwerdegegnerin. Es hielt fest, dass die Beschwerde mutmasslich ohnehin abgewiesen worden wäre: Nach Art. 169 ZGB und Art. 40 BGBB darf ein Ehegatte die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft nur aus triftigen Gründen verweigern. Solche lagen nicht vor, da für die Familie eine zumutbare Ersatzwohnung verfügbar war und der Sohn die Selbstbewirtschaftungsvoraussetzungen nach Art. 9 BGBB erfüllte.
Der Entscheid verdeutlicht, dass ein Beschwerderückzug infolge vollendeter Tatsachen die Kostenfolgen nicht auf die Gegenpartei zu verlagern vermag, wenn die Beschwerde nach summarischer Prüfung ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Zudem bestätigt das Gericht, dass beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen qualifizierten Nachkommen die Zustimmungsverweigerung durch den Ehegatten kaum als triftiger Grund gilt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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