5A_93/2026 — Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Unterbringun
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht ein, da keine Verfassungsrügen substanziiert wurden.
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Unterbringung etc.
Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutz kann vor Bundesgericht gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Die Beschwerdeführerin, der die KESB Biel/Bienne vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr 2024 geborenes Kind entzogen und eine Heimunterbringung angeordnet hatte, wandte sich an das Bundesgericht, ohne sich jedoch mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Sie beschränkte sich auf Vorwürfe der Verleumdung gegen die KESB und allgemeine Kritik an der Zuständigkeit der Schweizer Behörden, ohne konkret darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.
Der Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig war und keine hinreichende Begründung enthielt. Die blosse abstrakte Berufung auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) genügt den bundesgerichtlichen Rügeanforderungen nicht. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände abgesehen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass im Bereich des vorläufigen Kindesschutzes die formellen Anforderungen an eine Bundesgerichtsbeschwerde besonders streng sind: Ohne substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ohne präzise Verfassungsrügen ist ein Eintreten ausgeschlossen, selbst wenn grundlegende Elternrechte auf dem Spiel stehen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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