5A_883/2025 — curatelle de représentation de l'enfant (art. 314a bis CC)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen die Ernennung einer Kindesvertreterin nicht ein, weil kein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan wurde.
curatelle de représentation de l'enfant (art. 314a bis CC)
Art. 314a bis ZGB sieht die Ernennung eines Kindesvertreters in Schutzverfahren vor. Vorliegend hatte die Mutter eines 2022 geborenen Kindes die erstinstanzliche Ernennung einer Vertretungsbeiständin für ihre Tochter angefochten und das Urteil der Genfer Aufsichtskammer beim Bundesgericht weitergezogen, wobei sie die Entscheidung irrtümlich als Endentscheid qualifizierte.
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Da die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet hatte und ein solcher Nachteil auch nicht offensichtlich war, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass allein der Umstand, dass die Beiständin Anträge stellen und gerichtlich handeln kann, keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil begründet, zumal das Offizialprinzip gilt.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Kindesschutzrecht: Eltern, die Massnahmen nach Art. 314a bis ZGB anfechten wollen, müssen vor Bundesgericht detailliert darlegen, inwiefern ihnen ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Ein blosser Hinweis auf die Befugnisse des Kindesvertreters genügt dafür nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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