5A_869/2024 — action en nullité de testament (art. 519 ss CC)
30Bundesgericht anerkennt Testament als gültig, weil das unterschriebene Schreibmaschinendokument durch expliziten Verweis einen klaren inneren Zusammenhang mit dem handschriftlichen Entwurf begründet.
action en nullité de testament (art. 519 ss CC)
Das ZGB verlangt für ein eigenhändiges Testament, dass es vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben ist. Strittig war, ob ein vom Erblasser hinterlassenes handschriftliches, aber nicht unterzeichnetes Testament zusammen mit einer unterschriebenen maschinenschriftlichen Version, die ausdrücklich auf das Handschriftliche als authentisches Original verweist, gemeinsam die Formerfordernisse nach Art. 505 Abs. 1 ZGB erfüllt.
Das Bundesgericht bejahte dies im konkreten Fall ausnahmsweise. Es stellte fest, dass das unterzeichnete maschinenschriftliche Dokument unmissverständlich auf das handschriftliche Dokument verweist und dass beide Texte inhaltlich identisch sind. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus dem Inhalt der Dokumente selbst und nicht aus äusseren Umständen. Damit ist die Unterschrift auf dem Maschinentext als Bestätigung auch der handschriftlichen Verfügungen zu werten. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Nichtigkeitsklage der gesetzlichen Erbin abzuweisen.
Der Entscheid präzisiert die Rechtsprechung zum inneren Zusammenhang zwischen mehreren Dokumenten beim eigenhändigen Testament: Ein expliziter, klarer und inhaltlich gedeckter Verweis im unterzeichneten Dokument auf ein nicht unterzeichnetes handschriftliches Testament kann ausnahmsweise genügen, um die Formerfordernisse zu erfüllen. Dies stärkt den Grundsatz, dass Formvorschriften kein Selbstzweck sind, setzt aber einen eindeutigen dokumentenimmanenten Zusammenhang voraus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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