5A_716/2025 — succession (obligation de renseigner de l'exécuteur testamentaire)
10Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil das Auskunftsrecht der Erben gegenüber Willensvollstreckern durch einen unterzeichneten Teilungsvertrag für die abgedeckte Periode erlischt.
succession (obligation de renseigner de l'exécuteur testamentaire)
Das ZGB verpflichtet den Willensvollstrecker, die Erben über alle für die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und seine Tätigkeit zu informieren. Dieses Auskunftsrecht findet seine Grundlage in Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB und besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Erbengemeinschaft. Streitig war, ob das Recht auch nach Abschluss eines notariell beurkundeten Teilungsvertrags mit Décharge-Klausel fortbesteht und die Erbin von den Willensvollstreckern umfassende Auskünfte über die Zeit vor dem Teilungsvertrag von 2011 verlangen kann.
Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Auskunftsbegehren nicht allein deshalb abgewiesen werden darf, weil bereits eine Erbteilung stattgefunden hat. Nach einem Teilungsvertrag sind jedoch höhere Anforderungen an das rechtliche Interesse zu stellen: Der Erbe muss konkrete und ernsthafte Indizien glaubhaft machen, dass seine Zustimmung zum Teilungsvertrag auf unvollständigen oder irreführenden Informationen beruht. Da die Beschwerdeführerin solche Indizien nicht darlegen konnte und ausdrücklich erklärte, den Teilungsvertrag und die bisherige Tätigkeit der Willensvollstrecker nicht anfechten zu wollen, wurde das Auskunftsbegehren für die Periode vor dem 31. März 2011 zu Recht abgewiesen.
Der Entscheid präzisiert praxisrelevant das Verhältnis zwischen dem erbrechtlichen Auskunftsanspruch und der Rechtswirkung eines Teilungsvertrags mit Décharge: Nach einem rechtsgültig abgeschlossenen Teilungsvertrag erlischt das Auskunftsrecht gegenüber Willensvollstreckern für die abgedeckten Zeiträume, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen Willensmangel oder neu entdeckte Tatsachen vorliegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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