5A_673/2025 — Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen vorsorgliche Ehegattenunterhaltspflicht nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachgewiesen wurde.
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz)
Im Eheschutzverfahren verpflichtete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Ehemann zur Zahlung von monatlich Fr. 4'690.– Ehegattenunterhalt. Das Obergericht Solothurn bestätigte diesen Entscheid. Der Ehemann gelangte ans Bundesgericht und beantragte, auf das Unterhaltsbegehren nicht einzutreten.
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen würde. Der Beschwerdeführer vermochte weder das eine noch das andere hinreichend darzutun: Seine Angaben zur drohenden Uneinbringlichkeit allfälliger Rückforderungen blieben zu pauschal und unbelegt, und seine Hinweise auf ein aufwändiges Beweisverfahren waren zu unspezifisch, um die kumulativen Anforderungen (lang und kostspielig) zu erfüllen.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis bei Zwischenentscheiden in Unterhaltsstreitigkeiten: Die blosse Zahlungspflicht begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, und die Ausnahmen müssen substanziiert und belegt geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann den Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid anfechten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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