5A_410/2025 — action en libération de dette
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Schuldbetreibungsrecht nicht ein, weil der Beschwerdeführer rechtskräftig entschiedene Fragen missbräuchlich erneut aufwirft.
action en libération de dette
Im Rahmen einer Aberkennungsklage (action en libération de dette) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen einen Verlustschein über rund 221'735 Franken, der nach der Verwertung seines Miteigentumsanteils an einer Walliser Liegenschaft entstanden war. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau habe die Liegenschaft zu einem zu tiefen Preis erworben und damit die Restschuld manipuliert; zudem bestritt er die Rechtsgültigkeit verschiedener Entscheide und die Vertretungsbefugnis des gegnerischen Anwalts.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die nach dem 3. Juni 2025 eingereichten Ergänzungsschriften waren verspätet, da die Beschwerdefrist bereits am 26. April 2025 zu laufen begann. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen eine verworrene, in mehreren früheren Verfahren erfolglos vorgetragene Argumentation. Seine Sachverhaltsrügen genügten den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, und die angegriffenen Entscheide der Vollstreckungs- und Zivilbehörden waren rechtskräftig. Das Gericht qualifizierte das Vorgehen als offensichtlich missbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG.
Praktisch verdeutlicht der Entscheid, dass im Rahmen einer Aberkennungsklage weder die Zweckmässigkeit des Betreibungsverfahrens noch die Handlungen des Gläubigers nach der Verwertung angefochten werden können; hierfür sind ausschliesslich die Aufsichtsbehörden über das Betreibungsamt zuständig. Zudem bekräftigt das Bundesgericht, dass es bei missbräuchlich repetitiven Beschwerden konsequent auf Nichteintreten erkennt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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