5A_41/2026 — Vollstreckung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Erbrechtsstreit mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Vollstreckung
Das Bundesgericht verlangt nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass Beschwerden in gezielter Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids begründet werden. Im vorliegenden erbrechtlichen Streit zweier Schwestern um den elterlichen Nachlass hatte das Obergericht Bern eine kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht behandelt und in einer Eventualerwägung festgehalten, sie wäre ohnehin abzuweisen gewesen.
Vor Bundesgericht setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Nichteintreten des Obergerichts auseinander, sondern erhob Vorwürfe gegen Notare und die Gegenpartei, behauptete eine Falschbeurkundung im Erbschaftsinventar und schilderte allgemein ihre Sichtweise. Eine Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz fehlte vollständig. Der Abteilungspräsident trat deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 1'500.–.
Der Entscheid bestätigt die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach appellatorische Kritik und das blosse Vortragen der eigenen Sichtweise den Begründungsanforderungen nicht genügen. Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer müssen sich präzise mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz befassen, andernfalls droht ein sofortiges Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.