5A_328/2026 — Beistandschaft
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Beistandschaft nicht ein, weil Rechtsbegehren und hinreichende Begründung fehlen.
Beistandschaft
Das ZGB ermöglicht der KESB, zum Schutz eines Kindes eine Beistandschaft zu errichten und den Eltern Weisungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall hatte die KESB Arbon nach einer Gefährdungsmeldung der Volksschule eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und die Mutter angewiesen, ihr Kind bei Fachstellen abklären zu lassen. Das Obergericht Thurgau bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Mutter nicht ein, weil diese weder ein klares Rechtsbegehren stellte noch sich inhaltlich mit dem 16-seitigen Entscheid des Obergerichts auseinandersetzte. Statt Rechtsverletzungen darzulegen, beschränkte sie sich auf Diffamierungen von Fachpersonen und appellatorische Sachverhaltsbehauptungen. Ausserdem rügte sie querulatorisch einen angeblichen Interessenkonflikt des Obergerichts wegen seiner Unterstellung unter den Kanton Thurgau. Der Präsident entschied daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
Der Entscheid illustriert die strengen formellen Anforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden: Ohne konkretes Rechtsbegehren und ohne gezielte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, unabhängig vom materiellen Hintergrund des Falles.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
2 Erlasse