5A_307/2026 — Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abschreibung eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht ein, weil keine Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis erhoben worden war.
Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung)
Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung setzt ein hängiges Beschwerdeverfahren voraus. Die A.________ AG in Liquidation hatte zwar gegen die Konkurseröffnung vom 6. Januar 2026 ein solches Gesuch beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden gestellt, aber die Beschwerdefrist gegen das Konkurserkenntnis ungenutzt verstreichen lassen. Das Obergericht schrieb das Gesuch als gegenstandslos ab, da ohne erhobene Beschwerde kein Verfahren bestand, in dessen Rahmen aufschiebende Wirkung hätte gewährt werden können.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthielt und auch materiell nicht ersichtlich war, wie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens behandelt werden könnte. Den Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies das Bundesgericht wegen Unzuständigkeit ab; ein solches Gesuch ist an die Instanz zu richten, bei der die Frist versäumt wurde.
Der Entscheid bekräftigt die prozessuale Grundregel, dass aufschiebende Wirkung als akzessorische Massnahme zwingend an ein hängiges Rechtsmittelverfahren geknüpft ist. Für säumige Parteien, die eine Rechtsmittelfrist verpasst haben, bleibt einzig der Weg eines Fristwiederherstellungsgesuchs an die jeweilige Vorinstanz.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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