5A_302/2026 — Revision (Scheidungsnebenfolgen)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid im Revisionsverfahren betreffend Vorsorgeausgleich mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Revision (Scheidungsnebenfolgen)

Dossiernummer 5A_302/2026
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Im Scheidungsrecht können rechtskräftige Urteile nur unter engen Voraussetzungen revidiert werden, insbesondere wenn nachträglich entdeckte Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Der Beschwerdeführer verlangte nach rechtskräftigem Scheidungsurteil eine Revision des Vorsorgeausgleichs und stützte sich dabei auf ein Schreiben der Servisa Stiftung vom September 2025, das Angaben zur Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung enthielt. Bezirksgericht und Kantonsgericht Schwyz traten auf sein Gesuch bzw. seine Beschwerde nicht ein, weil er weder die Einhaltung der Revisionsfrist nachgewiesen noch dargelegt hatte, weshalb die entsprechenden Unterlagen objektiv nicht bereits im Scheidungsverfahren hätten beschafft werden können.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da der Beschwerdeführer die Nichteintretenserwägungen des Kantonsgerichts nicht in nachvollziehbarer Weise als rechtswidrig rügt. Er setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt lediglich seine inhaltliche Position. Das Bundesgericht hält fest, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, Versäumnisse aus einem früheren Verfahren nachträglich zu korrigieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Begründungspflicht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und unterstreicht, dass Revisionsgesuche im Scheidungsrecht nur dann erfolgreich sein können, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die neu geltend gemachten Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt im Ausgangsverfahren objektiv nicht verfügbar waren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.