5A_299/2026 — Aufschiebende Wirkung (Pfändung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Pfändung mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Aufschiebende Wirkung (Pfändung)
Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung sind beim Bundesgericht nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen unterliegen dem strengen Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach ausschliesslich Verfassungsverletzungen gerügt werden können.
Der Beschwerdeführer focht die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Obergericht Bern im Rahmen einer Betreibungssache an, ohne jedoch die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen für Zwischenentscheide darzulegen und ohne Verfassungsrügen zu erheben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein und erklärte das Gesuch um superprovisorische aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.
Der Entscheid bestätigt die hohen formellen Hürden für die Anfechtung von Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht. Beschwerdeführer müssen sowohl die besonderen Eintretensvoraussetzungen substanziiert darlegen als auch konkrete Verfassungsrügen erheben; appellatorische Ausführungen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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