5A_294/2026 — Freihandverkauf
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Freihandverkauf eines Fahrzeugs im Konkursverfahren wegen fehlender Begründung und Rechtsmissbrauchs nicht ein.
Freihandverkauf
Im Rahmen eines 2024 eröffneten Konkursverfahrens über die A.________ GmbH in Liquidation verkaufte das Konkursamt des Kantons Thurgau im April 2025 ein Fahrzeug im Freihandverkauf. Die Beschwerdeführerin rügte vor Obergericht unter anderem eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts; das Obergericht wies die Beschwerde als unbegründet und teilweise mutwillig ab. Vor Bundesgericht genügte die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht schilderte, ohne sich mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein und qualifizierte sie zudem als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
Der Entscheid illustriert die konsequente Anwendung der prozessualen Mindestanforderungen an Beschwerden und zeigt, dass wiederholtes, offensichtlich aussichtsloses Prozessieren sowohl zur Kostenfolge für die handelnden Personen als auch zur Qualifikation als rechtsmissbräuchlich führen kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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