5A_291/2026 — mesures superprovisionnelles (droit aux relations personnelles du grand-parent s
Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Grossmutter gegen superprovisorische Massnahmen betreffend Besuchsrecht nicht ein.
mesures superprovisionnelles (droit aux relations personnelles du grand-parent sur un enfant né de parents non mariés)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob eine Grossmutter beim Bundesgericht gegen die Ablehnung ihrer Besuchsrechtsbegehren für ihre Enkeltochter vorgehen kann. Das Genfer Schutzgericht hatte festgehalten, dass der Grossmutter kein Besuchsrecht zusteht, und die Chambre de surveillance hatte am 24. Februar 2026 ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht ein: Erstens sind superprovisorische Massnahmen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Zweitens war die Beschwerde verspätet, da die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. März 2026 ablief, der Schriftsatz aber erst am 30. März 2026 eingereicht wurde. Drittens genügte die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht, soweit ein Rechtsverweigerungsrekurs nach Art. 94 BGG in Betracht gezogen wurde. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin ihren Sohn mangels Anwaltsqualifikation nicht gültig vor Bundesgericht vertreten.
Der Entscheid bestätigt die strengen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden an das Bundesgericht, insbesondere die Nichtzulassung von superprovisorischen Entscheiden sowie die strikte Einhaltung der Beschwerdefristen. Er verdeutlicht zudem, dass nicht anwaltlich qualifizierte Personen andere Erwachsene vor Bundesgericht nicht wirksam vertreten können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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