5A_289/2026 — Beistandschaft

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Erweiterung einer Beistandschaft nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend ist.

Beistandschaft

Dossiernummer 5A_289/2026
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde gegen einen obergerichtlichen Entscheid, der die Erweiterung einer seit 2021 bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung bestätigte. Die KESB Graubünden hatte der Beschwerdeführerin zusätzlich die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzogen, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, das eine aufgehobene Urteils- und Handlungsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen feststellte.

Der Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Eingabe der Beschwerdeführerin bestand grösstenteils aus Kommentierungen und Durchstreichungen auf dem angefochtenen Entscheid, ohne sich inhaltlich mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Damit genügte die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen frühere obergerichtliche Entscheide wandte, war die Beschwerdefrist längst abgelaufen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht an die formellen Begründungsanforderungen streng festhält, auch wenn die betroffene Person offensichtlich nicht in der Lage ist, eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen. Praktisch zeigt sich hier die Schutzlücke für urteilsunfähige Personen im bundesgerichtlichen Verfahren, die ohne anwaltliche Vertretung agieren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.