5A_285/2026 — Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde des Vaters gegen Obhutszuteilung nicht ein, weil er keine Verfassungsrügen substanziiert hat.
Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)
Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen können vor Bundesgericht nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; appellatorische Kritik genügt nicht. Der Vater einer im Jahr 2021 geborenen Tochter verlangte, ihm die alleinige elterliche Sorge und Obhut zu übertragen, und machte geltend, dem Kind drohe bei der Mutter Lebensgefahr. Er setzte sich jedoch nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und beschränkte sich auf die Wiederholung seines bekannten Standpunkts; das vereinzelte Einstreuen des Wortes ‘willkürlich’ machte seine Ausführungen nicht zu tauglichen Willkürrügen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet war, und entschied im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied allein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.
Der Entscheid bestätigt die strenge Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG im Bereich vorsorglicher Massnahmen: Wer vor Bundesgericht nur appellatorisch argumentiert und sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, scheitert bereits an der Eintretensschwelle, selbst wenn es um gewichtige Kindesschutzfragen geht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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