5A_280/2026 — Ausstand (Kindesschutz)

Bundesgericht tritt auf Ausstandsbeschwerde im Kindesschutzverfahren mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Ausstand (Kindesschutz)

Dossiernummer 5A_280/2026
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht richtet sich das Verfahrensrecht weitgehend nach kantonalem Recht, weshalb das Bundesgericht dessen Anwendung nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen kann. Dabei gilt das strenge Rügeprinzip: Verfassungsverletzungen müssen präzise und substanziiert gerügt werden, blosse appellatorische Kritik genügt nicht.

Der Beschwerdeführer wollte einen Oberrichter des Berner Obergerichts wegen Befangenheit in den Ausstand versetzen, weil dieser im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens eine formelle E-Mail-Anfrage an die KESB gerichtet hatte. Das Obergericht wies das Gesuch ab, da kein sachlicher Zusammenhang zwischen der damaligen Anfrage und dem aktuellen Ausstandsverfahren bestand. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, und die Eingaben als querulatorisch einzustufen waren.

Der Entscheid bekräftigt die hohen formellen Anforderungen an Verfassungsrügen vor Bundesgericht im Bereich des Kindesschutzes. Ausstandsgesuche müssen konkret und substanziiert begründet werden; pauschale Verweise auf frühere Kontakte zwischen Richter und Behörde genügen nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.