5A_277/2026 — Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Abweisung eines Gesuchs um einvernehmliche private Schuldenbereinigung mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Dossiernummer 5A_277/2026
Entscheiddatum 22.04.2026
Publikationsdatum 04.05.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ermöglicht Schuldnern, unter bestimmten Voraussetzungen eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung zu beantragen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Schuldner entweder einen Haushaltsüberschuss nachweist oder anderweitige Ressourcen mobilisieren kann, um einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.

Im vorliegenden Fall hatte das Kreisgericht See-Gaster das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, weil er weder einen Budgetüberschuss noch andere Mittel geltend machen und belegen konnte. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich seinen ursprünglichen Standpunkt wiederholte, ohne sich mit den massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Vor Bundesgericht unterliess der Beschwerdeführer erneut jede substanzielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und beschränkte sich auf sachverhaltliche Behauptungen sowie die Wiederholung seines Zahlungsvorschlags.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Der Entscheid unterstreicht die strenge Anforderung des Bundesgerichts, wonach Beschwerdeführer gezielt auf die Erwägungen der Vorinstanz eingehen müssen und ein blosses Wiederholen des eigenen Standpunkts nicht genügt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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