5A_27/2026 — Vollstreckung (Herausgabe von Dokumenten)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Erbrechtsstreit nicht ein, weil Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.
Vollstreckung (Herausgabe von Dokumenten)
Das BGG verpflichtet Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 62 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Erbrechtsstreit über die Vollstreckung einer Pflicht zur Herausgabe von Maklerdokumenten hatte der Beschwerdeführer trotz Nachfrist bis 18. Februar 2026 den verlangten Vorschuss von Fr. 3'000.– nicht bezahlt und die entsprechende Verfügung nicht einmal abgeholt.
Das Bundesgericht trat daher androhungsgemäss auf die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. November 2025 nicht ein. Die Nachfristverfügung galt gestützt auf Art. 44 Abs. 2 BGG am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 12. Februar 2026, als zugestellt, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf Unkenntnis berufen konnte. Der Entscheid erging durch den Abteilungspräsidenten allein im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Der Fall illustriert die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht durch das Bundesgericht: Wer die gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt und behördliche Sendungen nicht abholt, verliert ohne materielle Prüfung den Zugang zur bundesgerichtlichen Instanz. Die Gerichtskosten wurden angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 1'500.– reduziert.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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