5A_267/2026 — Ehescheidung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Scheidungsverfahren nicht ein, weil der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht sachbezogen anficht.
Ehescheidung
Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, kann vor Bundesgericht grundsätzlich nur gerügt werden, dass dieser Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei.
Im vorliegenden Scheidungsverfahren blieb der Beschwerdeführer im gesamten kantonalen Verfahren säumig und reichte beim Obergericht Zug eine unzureichend begründete Berufung ein, auf die das Obergericht nicht eintrat. Seine Beschwerde ans Bundesgericht enthielt nur allgemeine Anträge auf Feststellung von Rechtsverletzungen und Schutz seiner Rechte, ohne sich mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Einzelrichterverfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein und verzichtete angesichts der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Begründungslast strikt einhalten müssen: Wer gegen einen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss explizit darlegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Allgemeine Vorbringen zur Sache genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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