5A_255/2026 — Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung beim Pfändungsvollzug nicht ein, weil kein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan wurde.
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug)
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, und die beschwerdeführende Partei hat dies darzutun. Im vorliegenden Fall hatte das Betreibungsamt Zug den Pfändungsvollzug für den 12. März 2026 angekündigt; das Obergericht Zug lehnte am 11. März 2026 die beantragte aufschiebende Wirkung ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da der Pfändungstermin bereits verstrichen und die Pfändung vollzogen worden war, fehlte es an einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil bezüglich der Pfändung selbst. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil eines drohenden Strafverfahrens wegen Art. 292 StGB genügte nicht, weil er dessen Unmittelbarkeit nicht darlegen konnte und die Rechtmässigkeit der Strafandrohung ohnehin Gegenstand des hängigen kantonalen Verfahrens ist.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Zwischenentscheide im Schuldbetreibungsrecht vor Bundesgericht eine hohe Hürde überwinden müssen: Abstrakte oder bloss mittelbare Nachteile reichen zur Begründung der Anfechtbarkeit nicht aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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