5A_251/2026 — Prozesskosten (Konkurseröffnung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin nicht durch eine postulationsfähige Person vertreten war.
Prozesskosten (Konkurseröffnung)
Das BGG verlangt, dass Parteien vor Bundesgericht durch zugelassene Anwälte vertreten werden; eine blosse Generalvollmacht an eine Nicht-Anwältin genügt nicht. Vorliegend hatte die A.________ AG ihre Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Konkursverfahren durch D., Geschäftsführerin der C. GmbH, einreichen lassen, die keine zugelassene Anwältin ist. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde durch eine postulationsfähige Person unterzeichnen zu lassen, was diese unterliess; eine nachträglich angepasste Generalvollmacht änderte daran nichts.
Der Abteilungspräsident trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Auch der von D.________ allein unterzeichnete Beschwerderückzug wurde als unbeachtlich qualifiziert. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts des geringen Aufwands verzichtet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass gewerbsmässige Vertretungsdienstleister ohne Anwaltszulassung vor Bundesgericht keine gültige Prozessvertretung übernehmen können, und warnt die Beteiligten ausdrücklich, dass ihnen bei künftiger unzulässiger Vertretung Kosten persönlich auferlegt werden können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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