5A_240/2026 — mesures provisionnelles (protection de la personnalité)
Bundesgericht erklärt Gesuch um aufschiebende Wirkung für unzulässig, weil kein Rechtsmittel eingereicht wurde.
mesures provisionnelles (protection de la personnalité)
Nach Art. 103 Abs. 3 BGG setzt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass eine Beschwerde tatsächlich und ordnungsgemäss eingereicht wurde. Eine blosse Ankündigung einer künftigen Beschwerde genügt nicht, es sei denn, das Gesuch enthält zumindest summarisch dargelegte Rügen, die bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden sollen.
Im vorliegenden Fall reichte der Gesuchsteller A.________ am 13. März 2026 ausdrücklich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt ein, das seine Klage auf Persönlichkeitsschutz abgewiesen hatte. Da seine Eingabe keine hinreichend begründeten Beschwerderügen enthielt und nicht als summarisch motivierte Beschwerde qualifiziert werden konnte, erklärte das Bundesgericht das Gesuch als unzulässig und auferlegte dem Gesuchsteller Gerichtskosten von 500 Franken.
Der Entscheid bekräftigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zwingend mit einer bereits eingereichten oder zumindest summarisch begründeten Beschwerde verbunden sein muss. Blosse Ankündigungen künftiger Rechtsmittel ohne substanzielle Rügen sind unzureichend und führen zur Unzulässigkeit des Gesuchs.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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