5A_24/2024 — refus du partage de la prévoyance professionnelle

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht ordnet hälftige Teilung der Berufsvorsorgeguthaben an, weil lange Trennung allein kein Ausnahmegrund nach Art. 124b ZGB ist.

refus du partage de la prévoyance professionnelle

Dossiernummer 5A_24/2024
Entscheiddatum 02.02.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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Art. 123 ZGB sieht die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Berufsvorsorgeguthaben vor. Art. 124b Abs. 2 ZGB erlaubt dem Gericht, aus wichtigen Gründen von diesem Prinzip abzuweichen, ist aber restriktiv anzuwenden. Vorliegend hatte das Freiburger Kantonsgericht die Teilung verweigert, weil die Ehe nur zwei Jahre gelebt wurde, die Trennung hingegen rund neun Jahre dauerte und nahezu alle Guthaben erst nach der Trennung angespart worden waren.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes gut und ordnet die hälftige Teilung an. Es hält fest, dass eine lange Trennungsdauer im Verhältnis zur gelebten Ehezeit grundsätzlich keinen wichtigen Grund nach Art. 124b Abs. 2 ZGB darstellt, da das Gesetz auf das formelle Kriterium der Ehedauer abstellt. Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer noch über zwanzig Jahre verfügt, um eigene Vorsorgeguthaben zu bilden; die Unbilligkeit muss anhand eines Vergleichs der konkreten Vorsorgebedürfnisse beider Parteien beurteilt werden, und die Ehefrau hat flagrante Nachteile nicht nachgewiesen.

Der Entscheid bekräftigt, dass das Halbteilungsprinzip bei der beruflichen Vorsorge auch nach langer Trennung gilt und Ausnahmen nur bei klarer Unbilligkeit oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zulässig sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte bei der Anwendung von Art. 124b ZGB erhöhte Zurückhaltung walten lassen müssen und blosse Trennungsdauer oder fehlende gemeinsame Haushaltsführung nicht für eine Ausnahme genügen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.