5A_238/2026 — Zwangsmedikation

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zwangsmedikation nicht ein, weil die Eingabe keine hinreichende Rechtsbegründung enthält.

Zwangsmedikation

Dossiernummer 5A_238/2026
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Im vorliegenden Fall wehrte sich ein seit Jahrzehnten fürsorgerisch untergebrachter Mann mit chronischer paranoider Schizophrenie gegen die seiner Meinung nach unzulässige Zwangsmedikation mit dem Antipsychotikum Xeplion. Die Vorinstanzen hatten bereits festgestellt, dass weder eine schriftliche Zwangsmedikationsanordnung vorlag noch faktisch eine Zwangsbehandlung stattfand, weil der Beschwerdeführer der Verabreichung der Spritzen keinen aktiven Widerstand leistete.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe keine rechtsgenügliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer äusserte sich lediglich in allgemeiner und teilweise realitätsferner Weise über religiöse Psychiater, vergiftende Medikamente und angebliche Viagraverschreibungen, ohne sich mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts Zürich auseinanderzusetzen. Der Präsident entschied daher im vereinfachten Einzelrichterverfahren und verzichtete angesichts der besonderen Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Der Entscheid illustriert die strengen formellen Anforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden und zeigt, dass auch in sensiblen Bereichen wie der psychiatrischen Zwangsbehandlung die prozessualen Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Bundesgericht materiell urteilen kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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