5A_223/2026 — Pfändungsurkunde

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Pfändungsurkunde nicht ein, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit den Nichteintretensgründen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat.

Pfändungsurkunde

Dossiernummer 5A_223/2026
Entscheiddatum 13.04.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Betreibungsamt St. Gallen pfändete das Einkommen des Beschwerdeführers im Rahmen zweier Betreibungen. Der Beschwerdeführer focht die Pfändungsurkunde erfolglos vor dem Kreisgericht und anschliessend vor dem Kantonsgericht St. Gallen an, welches auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit für bestimmte Vorbringen und mangelnder Begründung nicht eintrat.

Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer inhaltlich, er habe keinen Vertrag mit der betreibenden Gläubigerin gehabt und sei zu Unrecht betrieben worden. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Nichteintretensgründen des Kantonsgerichts fehlte jedoch vollständig. Da Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bei einem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretens selbst ist, genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Abteilungspräsident trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde ein.

Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach bei Nichteintretensentscheiden der Vorinstanz die Beschwerdebegründung zwingend auf die Nichteintretensgründe eingehen muss. Sachliche Rügen zum Hauptstreitpunkt sind in diesem Rahmen unbeachtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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