5A_221/2026 — Konkurseröffnung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Konkurseröffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Konkurseröffnung

Dossiernummer 5A_221/2026
Entscheiddatum 20.04.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt von beschwerdeführenden Parteien die Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist; bei Nichtleistung droht Nichteintreten. Im vorliegenden Fall hatte die A.________ AG in Liquidation Beschwerde gegen die durch das Kantonsgericht Schwyz bestätigte Konkurseröffnung erhoben. Das Bundesgericht forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– auf und setzte nach unterbliebener Zahlung eine Nachfrist bis 14. April 2026 an.

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht leistete, trat der Abteilungspräsident androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführerin wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Pflicht zur Kostenvorschussleistung eine formelle Eintretensvoraussetzung darstellt, deren Nichterfüllung zwingend zum Nichteintreten führt – unabhängig von der materiellen Frage der Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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