5A_218/2026 — Zahlungsbefehl
Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Staatsverweigerers gegen einen Zahlungsbefehl nicht ein, weil die Beschwerde querulatorisch und offensichtlich unbegründet ist.
Zahlungsbefehl
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Fehlt eine hinreichende Begründung oder ist die Beschwerde querulatorisch, tritt der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein.
Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Zahlungsbefehl und rügte vor allen Instanzen ausschliesslich die Schreibweise seines Namens auf dem Betreibungsdokument – konkret das Fehlen eines Kommas oder einer Zeilenschaltung zwischen Vor- und Nachname. Das Bundesgericht erkannte darin Argumente aus dem Umfeld der Staatsverweigerer-Bewegung und trat auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender Begründung sowie wegen Querulanz und Rechtsmissbrauch nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach Vorbringen aus dem Staatsverweigerer-Milieu – etwa bezüglich Namensschreibweise oder Identitätskonstruktionen – als nicht schutzwürdig gelten und nicht zu materiellem Rechtsschutz führen. Es verdeutlicht zudem, dass querulatorische Beschwerden ohne sachliche Auseinandersetzung mit den Vorinstanzerwägungen im Einzepersonenverfahren rasch und kostenpflichtig erledigt werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.