5A_209/2026 — Pfändungsankündigung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Pfändungsankündigung mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Pfändungsankündigung
Das Betreibungsamt Basel-Stadt hatte dem Beschwerdeführer im September 2025 die Pfändung für eine Forderung von Fr. 600.– angekündigt. Der Beschwerdeführer zog den Fall durch die kantonalen Instanzen bis zum Appellationsgericht, das auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat und nachträgliche Eingaben als verspätet qualifizierte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht ein. Der Beschwerdeführer hatte zwar Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, setzte sich jedoch nicht hinreichend mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere ging er nicht auf die Verfügung des Appellationsgerichts ein, wonach Betreibungsferien vorliegend nicht anwendbar seien, und legte nicht dar, weshalb ein Anspruch auf nachträgliche Ergänzung einer ungenügenden Beschwerdebegründung bestehen sollte. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Entscheid bekräftigt die strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Wer Verfassungsrügen erhebt, muss sich gezielt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen; pauschale Hinweise auf Grundrechte genügen nicht. Die Möglichkeit, eine ungenügende Beschwerdebegründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachzubessern, besteht grundsätzlich nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 4 andere Entscheide