5A_196/2026 — Sistierung des Berufungsverfahrens (Eheschutz)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sistierungsverweigerung im Eheschutzverfahren mangels Verfassungsrügen nicht ein.

Sistierung des Berufungsverfahrens (Eheschutz)

Dossiernummer 5A_196/2026
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Im Eheschutzverfahren können Entscheide vor Bundesgericht nur mit der Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 98 BGG). Solche Rügen müssen präzise und detailliert begründet werden, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht verletzt worden sein soll.

Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt erfolglos beantragt, das Berufungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen und im Hinblick auf eine angestrebte Vergleichslösung zu sistieren. Ihre Beschwerde ans Bundesgericht enthielt jedoch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts und keine Nennung verletzter Verfassungsrechte. Die nachgereichte Beschwerdeergänzung, die auch eine zweite, noch unbegründete Sistierungsverfügung anfocht, genügte ebenfalls nicht den formellen Anforderungen. Das Bundesgericht trat daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.

Der Entscheid verdeutlicht, dass prozedurale Zwischenverfügungen in Eheschutzverfahren vor Bundesgericht nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgreich angefochten werden können. Die strenge Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG schützt die Gerichte vor unbegründeten Verzögerungsmanövern und sichert die Effizienz familienrechtlicher Verfahren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.