5A_191/2026 — Obhut, persönlicher Verkehr
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Obhutsübertragung an den Vater nicht ein, weil Rechtsbegehren und substanziierte Begründung fehlen.
Obhut, persönlicher Verkehr
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde der Mutter gegen die Übertragung der Obhut über ihren 2016 geborenen Sohn an den Vater. Das Obergericht Bern hatte die Obhutsübertragung bestätigt, nachdem über Jahre Gefährdungsmeldungen eingingen, die Mutter fürsorgerisch untergebracht worden war und das Kind selbst den Wunsch geäussert hatte, beim Vater zu leben. Das Besuchsrecht der Mutter wurde auf vier begleitete Stunden pro Woche unter Alkoholtestpflicht beschränkt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es fehlte bereits an einem konkreten Rechtsbegehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG. Zudem setzte sich die Mutter mit den zentralen Erwägungen des Obergerichts nicht sachbezogen auseinander: Sie äusserte sich nicht zur Kernfeststellung, dass die Situation bei ihr für das Kind untragbar sei, und focht die beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen nicht mit hinreichenden Willkürrügen an. Der Einwand, Art. 174 StGB sei verletzt worden, war von vornherein unzulässig, da das Bundesgericht keine Strafanzeigen entgegennimmt.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zu den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren: Appellatorische Kritik am Sachverhalt genügt nicht; erforderlich sind klar substanziierte Willkürrügen sowie eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Auf Gerichtskosten wurde angesichts der konkreten Umstände verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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