5A_170/2026 — Aufsichtsrechtliche Anzeige
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen aufsichtsrechtliche Anzeige nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung lieferte.
Aufsichtsrechtliche Anzeige
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, dass Beschwerden eine gezielte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Zivilgericht erhoben, die unter anderem einen Betreibungsstopp, Kritik am Verhalten von Mitarbeitern bei einer Exmission sowie verschiedene verfahrensrechtliche Beanstandungen umfasste. Das Appellationsgericht wies die Anzeige weitgehend ab.
Das Bundesgericht stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren mehrfach ergänzten Eingaben mit den tragenden Erwägungen des appellationsgerichtlichen Entscheids nicht auseinandersetzte, sondern im Wesentlichen versuchte, das bereits abgeschlossene Haftpflichtverfahren betreffend die Exmission neu aufzurollen. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 1'000.–.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Begründungspflicht: Wer vor Bundesgericht Beschwerde führt, muss konkret aufzeigen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt hat. Allgemeine Kritik oder das Wiederaufgreifen bereits erledigter Streitpunkte genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.