5A_166/2026 — Persönlicher Verkehr
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Besuchsrechtsentzug nicht ein, weil Eltern keine hinreichende Begründung lieferten.
Persönlicher Verkehr
Das Bundesgericht verlangt nach Art. 42 Abs. 2 BGG eine gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern zweier Kleinkinder, die bei einer Pflegefamilie leben, das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem älteren Kind (geb. 2021) durch die KESB Stadt Luzern entzogen bekommen, nachdem das Kind zunehmend schwere Belastungsreaktionen gezeigt hatte; das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid.
Die Beschwerdeführer schilderten vor Bundesgericht zwar allgemeine Vorkommnisse und behaupteten, die Besuche seien positiv verlaufen, setzten sich jedoch nicht inhaltlich mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander und zeigten weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung auf. Der Abteilungspräsident trat daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid unterstreicht die strenge bundesgerichtliche Begründungsanforderung: Auch in grundrechtlich sensiblen Kindesschutzverfahren müssen Beschwerdeführer konkret darlegen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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