5A_161/2026 — effet suspensif (mesures provisionnelles, déplacement du lieu de résidence de l'
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesenes Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, weil dem Rückkehrbefehl keine rechtliche Wirksamkeit zukommt.
effet suspensif (mesures provisionnelles, déplacement du lieu de résidence de l'enfant)
Eine Mutter hatte ihre gemeinsame Tochter ohne Zustimmung des Vaters und ohne richterliche Bewilligung eigenmächtig in die Italie verbracht. Das erstinstanzliche Gericht wies ihren Antrag auf Bewilligung des Wohnsitzwechsels ab und ordnete die sofortige Rückkehr des Kindes in die Schweiz an. Die Mutter verlangte im Rechtsmittelverfahren die aufschiebende Wirkung gegenüber dem Rückkehrbefehl.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass der kantonale Rückkehrbefehl gestützt auf Art. 301a ZGB keine rechtliche Wirksamkeit entfaltet, weil diese Bestimmung bei illegalem Kindeswegzug ins Ausland keine zivilrechtliche Sanktion und keine Grundlage für einen gerichtlichen Rückkehrbefehl kennt. Für internationale Fälle zwischen Vertragsstaaten gelten ausschliesslich das HKÜ und das HKsÜ. Da der Rückkehrbefehl damit rechtlich wirkungslos ist, kann dessen Nichtaussetzung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken.
Der Entscheid verdeutlicht die Abgrenzung zwischen den nationalen Zuständigkeitsregeln nach ZGB und den internationalen Übereinkommen beim illiziten Kindeswegzug. Schweizer Gerichte behalten zwar ihre Zuständigkeit zum Entscheid über Kinderschutzmassnahmen, können aber die Rückkehr des Kindes nicht direkt anordnen; hierfür sind die Mechanismen der Haager Übereinkommen massgebend.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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