5A_158/2026 — Pfändungsurkunde
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Lohnpfändung nicht ein, weil Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Begründung lieferte.
Pfändungsurkunde
Das Betreibungsamt St. Gallen pfändete das Einkommen eines Taxiunternehmers soweit es sein Existenzminimum übersteigt. Der Beschwerdeführer focht die Pfändungsurkunde durch alle kantonalen Instanzen an, ohne jedoch die massgeblichen Nichteintretensgründe (fehlende Zuständigkeit, ungenügende Begründung) des Kantonsgerichts zu widerlegen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Er setzte sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern brachte lediglich vor, betrogen worden zu sein, einen Zahlungsaufschub beantragt zu haben und seine Taxifirma nicht als Hobby zu betreiben. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Entscheid verdeutlicht die konstante bundesgerichtliche Praxis, wonach eine Beschwerde eine gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfordert. Blosse Sachverhaltsbehauptungen oder appellatorische Kritik genügen den Begründungsanforderungen nicht, was im Betreibungsrecht wegen der kurzen Beschwerdefristen besondere praktische Bedeutung hat.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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