5A_156/2026 — Besuchsrecht etc.
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen unbegleitetes Besuchsrecht des Vaters mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Besuchsrecht etc.
Das Verfahren betrifft das Besuchsrecht eines nicht verheirateten Vaters gegenüber seinem 2021 geborenen Kind, dessen Mutter unbegleitete Kontakte bisher verweigerte. Das Familiengericht Rheinfelden hatte dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen; das Obergericht Aargau wies die Beschwerde der Mutter weitgehend ab und passte die Besuchsrechtsregelung lediglich von Amtes wegen an.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Mutter im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht ein, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hatte zwar auf einzelne Erwägungen des Obergerichts Bezug genommen, jedoch lediglich den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dargestellt, ohne aufzuzeigen, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Recht verletzt hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen, und der Beschwerdeführerin wurden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt.
Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht: Eine bloss appellatorische Darstellung des eigenen Standpunkts ohne gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht. Gerade in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen Parteien häufig ohne anwaltliche Vertretung auftreten, führt dies regelmässig zum Nichteintreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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