5A_151/2026 — Zwangsverwaltung einer gepfändeten Liegenschaft
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zwangsverwaltung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht nachweisen konnte.
Zwangsverwaltung einer gepfändeten Liegenschaft
Im Schuldbetreibungsrecht gilt für Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden eine zehntägige Frist, wobei die Beschwerde spätestens am letzten Fristtag der Post übergeben werden muss. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Zwangsverwaltung seiner gepfändeten Liegenschaften in Olten-Gösgen Beschwerde erhoben; das angefochtene Urteil der Solothurner Aufsichtsbehörde wurde ihm am 2. Februar 2026 zugestellt, sodass die Frist am 12. Februar 2026 ablief.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Postsendung laut Auskunft der Post erst am 16. Februar 2026 erfasst wurde und damit nach Fristablauf aufgegeben worden war. Nachdem der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Stellungnahme einreichte und den Nachweis rechtzeitiger Übergabe schuldig blieb, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid unterstreicht die strikte Handhabung von Rechtsmittelfristen: Die Beweislast für die rechtzeitige Postaufgabe liegt beim Absender. Fehlt ein Poststempel und kann die rechtzeitige Übergabe nicht anderweitig belegt werden, gilt die Frist als versäumt, was zum Nichteintreten führt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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