5A_150/2026 — récusation (mesures superprovisionnelles, protection de l'enfant)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnungsurteil im Kindesschutzverfahren nicht ein, weil die Beschwerdeführer keine Verfassungsverletzung hinreichend begründet haben.

récusation (mesures superprovisionnelles, protection de l'enfant)

Dossiernummer 5A_150/2026
Entscheiddatum 20.04.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit de la famille
Sprache fr
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Im Kindesschutzverfahren verlangten die Eltern A.A. und B.A. die Ablehnung der zuständigen Friedensrichterin Kathleen Hack. Nachdem sowohl die kantonale Friedensgerichtsinstanz als auch das Waadtländer Kantonsgericht dieses Gesuch abwiesen, gelangten die Eltern mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, weshalb nur Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig sind. Diese müssen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert begründet werden. Die Beschwerdeführer hatten jedoch lediglich verschiedene Verfassungs- und Konventionsgarantien aufgezählt, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid diese konkret verletzt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein und auferlegte den Eltern die Gerichtskosten von 500 Franken.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen: Eine blosse Enumeration von Grundrechten ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und führt zur Nichteintreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.