5A_1107/2025 — placement à des fins d'assistance
Bundesgericht schreibt fürsorgerische Unterbringung als gegenstandslos ab, da die Massnahme vor dem Entscheid aufgehoben wurde und kein virtuelles Interesse nachgewiesen ist.
placement à des fins d'assistance
Das Bundesgericht prüft bei der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB), ob ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung einer Beschwerde besteht. Dieses Interesse muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen. Ausnahmsweise genügt ein sogenanntes virtuelles Interesse, wenn sich die Situation jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Kontrolle faktisch unmöglich wäre.
Im vorliegenden Fall hatte der TPAE Genf die fürsorgerische Unterbringung von A.________ am 26. Januar 2026 aufgehoben, bevor das Bundesgericht entschied. Das aktuelle Interesse an der Beschwerde war damit weggefallen. Der Beschwerdeführer äusserte sich trotz Einladung durch die instruierende Richterin nicht zum möglichen virtuellen Interesse und legte insbesondere frühere Unterbringungen oder eine erhöhte Rückfallgefahr nicht dar. Mangels nachgewiesenem virtuellem Interesse wurde die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich zum Verlust des aktuellen Rechtsschutzinteresses führt. Betroffene, die dennoch eine bundesgerichtliche Prüfung anstreben, müssen konkret darlegen, weshalb ein virtuelles Interesse besteht. Ohne entsprechende Substantiierung tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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