5A_102/2025 — Ehescheidung
10Bundesgericht weist Beschwerde auf alternierende Obhut ab, da erschwerte Elternkommunikation, klarer Kindeswille und ADHS-Diagnose gegen einen Wechsel sprechen.
Ehescheidung
Das ZGB verpflichtet das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wobei das Kindeswohl der ausschlaggebende Massstab ist. Der Vater begehrte nach der Scheidung alternierende Obhut über die beiden schulpflichtigen Kinder (geb. 2008 und 2012), die seit der Trennung 2016 hauptsächlich bei der Mutter leben. Das Kantonsgericht Schwyz lehnte dies ab und sprach dem Vater lediglich ein erweitertes Besuchsrecht zu.
Das Bundesgericht bestätigt das kantonsgerichtliche Urteil. Es hält fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat: Die erschwerte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern, die bei beiden Kindern diagnostizierte ADS- bzw. ADHS-Problematik mit besonderem Betreuungsbedarf, der klar geäusserte Wille von D.A., an der bisherigen Wohnsituation festzuhalten, sowie der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität nach fast achtjähriger Betreuung durch die Mutter sprechen gesamthaft gegen eine alternierende Obhut. Den Verzicht auf ein kinderpsychologisches Gutachten qualifiziert das Bundesgericht als zulässige antizipierte Beweiswürdigung.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine alternierende Obhut selbst bei grundsätzlich erziehungsfähigen Eltern ausscheiden kann, wenn mehrere Faktoren – fehlende Kooperationsbereitschaft, besondere Kindsbedürfnisse und gelebte Kontinuität – kumulativ gegen ein Wechselmodell sprechen. Da der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ausschliesslich mit der beantragten alternierenden Obhut begründete, bleibt es auch bei den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltszahlungen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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