4F_54/2025 — Revision,
Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid im SchKG-Verfahren ab, weil kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegt.
Revision,
Das Bundesgericht kann nur aus den in Art. 121–123 BGG abschliessend geregelten Gründen zur Revision eines eigenen Entscheids aufgefordert werden. Der Gesuchsteller hatte geltend gemacht, das Bundesgericht habe im Urteil 4D_160/2025 erhebliche Tatsachen zu seiner Bedürftigkeit und zu irreparablen Nachteilen übersehen (Art. 121 lit. d BGG), was er unter anderem damit begründete, dass die Akten ihm kommentarlos zurückgeschickt worden seien.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Es hielt fest, die fraglichen Unterlagen seien im Ausgangsurteil sehr wohl berücksichtigt worden; dass deren Würdigung nicht dem Wunsch des Gesuchstellers entsprach, begründet keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig eröffnet die Revision die Möglichkeit, einen als rechtlich unrichtig empfundenen Entscheid neu beurteilen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Gesuchsteller wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Praktisch bedeutsam ist der ausdrückliche Hinweis des Bundesgerichts, dass künftige Eingaben desselben Gesuchstellers, die sich im Wesentlichen in Wiederholungen erschöpfen, unbeantwortet abgelegt und keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden. Dies zeigt, wie das Bundesgericht querulatorischen Revisionsgesuchen im Bereich des Schuldbetreibungsrechts entgegentritt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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