4F_51/2025 — Fristwiederherstellung,
Bundesgericht weist Fristwiederherstellungsgesuch ab, weil die Anwältin bei gehöriger Sorgfalt die unvollständige Postabholung hätte erkennen können.
Fristwiederherstellung,
Art. 50 BGG erlaubt die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit. Die Gesuchstellerin machte geltend, ihre Anwältin habe das Urteil des Zürcher Obergerichts erst am 7. November 2025 erhalten, weil die Post bei Vorlage der Abholungseinladung nicht alle avisierten Einschreiben ausgehändigt habe, weshalb die zehntägige Restfrist zur Ausarbeitung einer vollständigen Beschwerde unzumutbar gewesen sei.
Das Bundesgericht verneinte das unverschuldete Hindernis. Auf einer Sammelabholungseinladung ist die Anzahl der abzuholenden Sendungen vermerkt; die Anwältin bzw. ihr Kanzleipersonal hätte beim Abholen prüfen müssen, ob alle aufgeführten Einschreiben ausgehändigt wurden. Das Unterlassen dieser Nachprüfung begründet ein Eigenverschulden, das einer Fristwiederherstellung entgegensteht. Ergänzend hielt das Gericht fest, dass die verbleibenden zehn Tage für eine vollständige Beschwerdeschrift in dieser eher einfachen arbeitsrechtlichen Sache nicht von vornherein unzumutbar gewesen wären.
Der Entscheid bekräftigt die strenge bundesgerichtliche Praxis: Anwältinnen und Anwälte tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kanzlei zugestellte Sendungen vollständig entgegennimmt und Abweichungen sofort klärt. Ein Versehen der Post entlastet die Partei nur dann, wenn es auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar gewesen wäre.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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