4F_44/2025 — demande de révision,

Bundesgericht erklärt zweites Revisionsgesuch als unzulässig, weil der Gesuchsteller keine ausreichend begründeten Revisionsgründe nach BGG geltend gemacht hat.

demande de révision,

Dossiernummer 4F_44/2025
Entscheiddatum 27.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es keine ordentlichen Rechtsmittel; einzig eine Revision ist möglich, wenn die in Art. 121–123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe erfüllt und hinreichend begründet sind. Vorliegend stellte ein Gesuchsteller nach einem bereits abgewiesenen ersten Revisionsgesuch ein zweites Revisionsgesuch gegen den entsprechenden Revisionsurteile und rügte dabei im Wesentlichen, das Bundesgericht habe seine Schlussanträge nicht behandelt, wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen und Art. 112 BGG sowie Verfassungsgarantien verletzt.

Das Bundesgericht erklärte das Revisionsgesuch als unzulässig: Der Gesuchsteller legte nicht substanziiert dar, inwiefern konkrete Revisionsgründe gemäss Art. 121 oder 123 BGG erfüllt seien, und genügte damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Insbesondere zeigte er nicht auf, dass sein früheres Revisionsgesuch entgegen der bundesgerichtlichen Feststellung einen tauglichen Revisionsgrund hinreichend dargetan hätte. Neue Rechtsbegehren, die über den Gegenstand des angefochtenen Urteils hinausgingen, wurden ebenfalls als unzulässig qualifiziert.

Der Entscheid verdeutlicht die engen Schranken für die Revision bundesgerichtlicher Urteile: Ein Revisionsurteil kann seinerseits nur dann angefochten werden, wenn die Revisionsverfahren selbst mit Mängeln behaftet war. Das Bundesgericht warnte den Gesuchsteller ausdrücklich, dass weitere missbräuchliche Eingaben gleicher Art ohne Weiteres abgelegt würden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

Betroffene Erlasse

1 Erlasse

Zitierte Urteile

Dieses Urteil verweist auf 1 andere Entscheide

BGE 31 I 275