4F_3/2026 — Revision,
Bundesgericht tritt auf querulatorisches Revisionsgesuch nicht ein und warnt den Gesuchsteller vor weiteren aussichtslosen Eingaben.
Revision,
Das Bundesgericht befasst sich im Revisionsverfahren mit der Frage, ob ein früheres Urteil (4D_250/2025 vom 30. Dezember 2025) revidiert werden kann. Der Gesuchsteller hatte in jenem Verfahren eine Beschwerde im SchKG-Bereich eingereicht, auf die das Bundesgericht wegen querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht eingetreten war. Im Revisionsgesuch berief er sich auf angeblich hängige Ausstandsbegehren, übergangene Anträge und übersehene Tatsachen.
Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil es den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt. Hinsichtlich des behaupteten Ausstandsgrundes (Art. 121 lit. a BGG) hält das Gericht fest, dass die blosse Mitwirkung von Richtern an früheren Urteilen keinen Ausstandsgrund darstellt. Die Rügen nach Art. 121 lit. c und d BGG sind nicht rechtsgenüglich substantiiert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Praktisch bedeutsam ist die ausdrückliche Warnung des Bundesgerichts: Weitere Eingaben im gleichen Stil werden künftig ohne Antwort abgelegt und keine neuen Revisionsverfahren mehr eröffnet. Damit setzt das Bundesgericht ein klares Signal gegen notorische Querulanz und zeigt auf, wie es mit missbräuchlicher Prozessführung im Revisionsrecht umgeht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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